Die Mutterschaft entspricht dem fundamentalen Recht auf das Überleben der Menschheit. Dies ist auch der Grund dafür, weshalb schwangere Frauen über einen besonderen, rechtlichen Schutz während der Schwangerschaft, der Geburt und der ersten Lebensmonaten des Kindes, verfügen
Es lohnt sich, die rechtliche Situation etwas zu kennen, um keine unerwünschten, unangenehmen Überraschungen zu erleben...
Rechtliche Situation
Selbst wenn die Schwangerschaft nicht als Krankheit bezeichnet werden kann, so wird die Frage der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Schwangerschaft im Artikel 324a des Obligationenrechtes geregelt. Dieser Gesetzesartikel hat die Lohnansprüche der Arbeitnehmer bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung, so z. B. auch bei Krankheit, zum Inhalt.
Beschäftigung schwangerer Frauen und junger Mütter
Schwangere Frauen dürfen nie über die normalen Arbeitszeiten (max. 9 Stunden/Tag) hinaus arbeiten, Überstunden sind ausgeschlossen.
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, welche die Gesundheit, die Schwangerschaft oder das Stillen gefährden könnten. Auf Wunsch müssen sie von beschwerlichen Arbeiten dispensiert werden.
Ankündigung der Schwangerschaft
Schwangere Frauen, welche in den Genuss der Schutzmassnahmen des eidgenössichen Arbeitsgesetzes kommen möchten, müssen dem Arbeitgeber die Schwangerschaft baldmöglichst melden. Eine Kündigung muss deswegen nicht befürchtet werden, da ja während der ganzen Dauer der Schwangerschaft und vier Monate danach ein Kündigungsschutz besteht.
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte jede schwangere Frau ihren Zustand dem Arbeitgeber sofort melden.
Recht auf Ferien
Der Arbeitgeber kann die Dauer der Ferien reduzieren, wenn die Abwesenheit der Schwangeren im für die Ferienberechnung relevanten Zeitraum zwei Monate übersteigt.
Die Reduktion beträgt 1/12 des jährlichen Ferienanspruches für jeden vollen Monat Abwesenheit, ab und inklusive dem dritten Monat Abwesenheit.


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