Familienform mit Besonderheiten – wie jede andere auch
Alleinerziehende – die meisten sind Mütter – sind für die Betreuung ihrer Kinder und sehr oft auch für den finanziellen Unterhalt ihrer Familien alleine verantwortlich: Eine anspruchsvolle und oft schwierige Aufgabe. Familien mit Kindern, und unter ihnen speziell die Einelternfamilien, sind stark von Armut betroffen, wie Studien immer wieder zeigen. Eine besondere Herausforderung stellt die Gestaltung der Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil dar.
Finanzielles
Die Sicherung des Lebensunterhalts stellt Alleinerziehende oft vor grosse Probleme. Kinderalimente und -zulagen, welche die effektiven Kinderkosten nicht decken, niedrige Frauenlöhne, steuerliche Belastungen sind einige Gründe dafür. Getrennt lebende Eltern müssen gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Der Elternteil, der das Kind nicht betreut, leistet seinen Beitrag mittels Alimenten. Alimenteninkasso und -bevorschussung können in Anspruch genommen werden, wenn die Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen.
Erwerbstätige (unter gewissen Bedingungen auch nicht erwerbstätige) Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen von mindestens 200 resp. 250 Franken pro Kind.
Einige Kantone (AG, FR, GL, GR, LU, SG, SH, TI, VD, ZG, ZH) richten Bedarfsleistungen an Eltern aus. Witwen und Waisen haben in der Regel Anspruch auf Renten.
Im Gegensatz zur geschiedenen Mutter kann die ledige Mutter nur bescheidene Leistungen für sich selbst vom Vater ihres Kindes verlangen (z. B. für die Kosten des Unterhalts während mind. 4 Wochen vor und mind. 8 Wochen nach der Geburt; Leistungen Dritter, auf welche die Mutter Anspruch hat, sind dabei anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen). Für Personen in knappen finanziellen Verhältnissen gibt es Beiträge an die Krankenversicherungsprämien und andere, von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelte Vergünstigungen.
Und schliesslich steht allen Notleidenden Sozialhilfe zu: Die Schweiz. Konferenz für Sozialhilfe empfiehlt, dass Alleinerziehende in den drei ersten Lebensjahren ihres Kindes nicht verpflichtet werden, einem Verdienst nachzugehen.


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